{ "@context": "https://json-ld.org/contexts/person.jsonld", "@id": "http://dbpedia.org/page/August_Sander", "@occupation: "http://dbpedia.org/page/Photographer" "@occupation": "http://dbpedia.org/page/Artist" "name": "August Sander", "born": "1876-11-17", "died": "1964-04-20", "@thumbnail": "https://augustsander.org/files/Image/97/15/12/e94cd486800049c3914160c27e5d7de9/e94cd486800049c3914160c27e5d7de9.jpg?1549035657" }

Stiftungssatzung der„August Sander Stiftung“


Präambel

August Sanders Werk war zugleich ein dokumentarisches wie auch ein geistiges Werk, des-sen humanistischer Grundton vielen Photographen und Künstlern in anderen Medien als Wegweiser gilt. Dass die Photographie die Realität benutzt um seine Botschaften zu formulie-ren, gibt ihr eine besondere Stellung. Obwohl die Realität in der Photographie als elementares Werkzeug eingesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass die abgebildete Realität das ist was die Photographie darstellt. Vielmehr ist der Einsatz von Abbildungen ein Instrument, das uns da-von überzeugen kann, dass etwas möglich ist was wir eigentlich für unmöglich halten. Es er-schließt unsere Fähigkeit zu träumen oder unsere Wahrnehmung zu ändern. Mit dieser einfa-chen aber bedeutenden Tatsache hat August Sander eine der ersten Werkgruppen erstellt, die die Welt als gleichberechtigte und humanistisch ausgeglichene Gruppe darstellt. Durch die Fokussierung auf die einzelne Person als Ausgangspunkt und nicht dessen Klasseneinord-nung, Geschlecht oder Gesundheit, hat Sander ein Weltbild geschaffen an dem wir jetzt im-mer noch arbeiten, um es zu erfüllen. Es ist diese geistige Haltung der sich die Stiftung wid-men soll. 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „August Sander Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn.

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Funktion der Stiftung als zentraler Sammelstelle für die Werke von August San-der und jener Künstler, deren Werke sich an dem humanistischen Leitfaden von August Sander orientieren.

b) die Aufarbeitung des geistigen Inhalts von August Sander Lebenswerk, durch Re-cherche und Erforschung seines Lebens, seiner Werke und seines Einflusses auf Kunst und Kultur. 

c) Der Öffentlichkeit sollen sowohl die Werke August Sanders sowie die Ergebnisse nach lit. b) zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die vorstehend genannten Formen der Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Es ist der Stiftung nicht verwehrt, weitere Vorgehensweisen zu ergreifen, die geeignet sind, die grundsätzliche Ausrichtung der Stiftung umzusetzen. Bei Nachhaltigkeit derar-tiger weiterer Maßnahmen soll eine Aufnahme in den Katalog der Maßnahmen der Zweckverwirklichung erfolgen. 

(5) Zweck der Stiftung ist daneben die Verwendung und Beschaffung von Mitteln zur Förde-rung der vorstehend genannten Ziele durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stiftung der Unterstützung von Hilfsper-sonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. 

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.

(8) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von EUR 50.000,00.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensum-schichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungs-zweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögens-werte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträch-tigt werden. 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungs-zwecks zu verwenden.

(2) Dem Stiftungsvermögen sind Zuwendungen zuzuführen, die dazu durch den Zuwen-denden bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der Vorstand jährlich.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen zu.

§ 6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

- der Vorstand und

- das Kuratorium.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Stifter Julian Sander ist auf Lebenszeit Vorstand. Der Stifter Julian Sander ist berechtigt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Eine diesbezügliche Bestimmung kann jederzeit widerrufen und eine abweichende Bestim-mung getroffen werden.  

(2) Mit Ausscheiden des Nachfolgers im Sinne des vorstehenden Absatz 1 Satz 3 oder sofern ein solcher nicht bestimmt wurde mit Ausscheiden des Stifters Julian Sander aus dem Vorstand wird der Vorstand durch Beschluss des Kuratoriums bestellt. 

(3) Die Dauer der Amtszeit des Vorstands beträgt – mit Ausnahme derjenigen des Stifters Julian Sander – drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Während der Dauer der Amtszeit kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberu-fung erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums. 

(4) Der Stifter Julian Sander ist als Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freit. 

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung ei-nes gesetzlichen Vertreters und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Willens der Stifter. 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermö-gens;

c) die Planung und Durchführung aller Aktivitäten der Stiftung;

d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 10 und 11 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.

§ 9 

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens einer und höchstens sieben Perso-nen.

(2) Das erste Kuratorium besteht aus dem Stifter Gerd Sander sowie von den Stif-tern einvernehmlich zu bestimmenden weiteren Personen. 

(3) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-zenden aus seiner Mitte. Der Stifter Gerd Sander ist auf Lebenszeit Vorsitzen-der des Kuratoriums.

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestel-lung ist zulässig. Vor dem Ende der Amtszeit des Kuratoriums hat dieses rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Kuratoriums zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mit-glieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. 

(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen abberufen werden. Mit Vollendung des 75. Lebensjah-res scheidet ein Mitglied aus dem Amt.

(6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestellen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt.

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand, um die Beach-tung des Stifterwillens sicherzustellen.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes gemäß,

b) die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,

c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13. 

(3) § 8 Abs. (4) gilt entsprechend.

§ 11 

Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälf-te der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stim-men¬gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mit¬glied vertreten.

(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Ver-fah¬ren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 12 Abs. (2) und (3) und § 13 der Satzung. Den Mitgliedern ist eine Beschlussvorlage zu über-mitteln, über die von diesen dann schriftlich abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt.

§ 12

Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, können Vorstand und Kuratorium der Stiftung einen weiteren Zweck ge-ben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Vorstand und Kuratorium gemeinsam einen neuen Stif-tungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiete der Bildung oder Kunst und Kultur liegen.

(4) Für Beschlüsse gemäß den Absätzen (2) und (3) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifter gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmi-gung durch die Stiftungsbehörde. 

§ 13

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschlie-ßen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die „Kunststiftung im Museum Ludwig“ in Köln, hilfsweise an eine ande-re, steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Sat-zung. 

§ 15

Unterrichtung der Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahres-abschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungs-zwecks vorzulegen. Die Stiftungsbehörde ist über alle Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse über wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, über Änderungen des Stiftungszwecks, der Stiftungsorganisation oder über Auflösung oder Zusammenschluss bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 16

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17

Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsauf-sichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.